§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Bittenfelder
Mosthexen e.V. und hat seinen Sitz in 71336 Waiblingen-
Bittenfeld.
Der Verein soll ins Vereinsregister
eingetragen werden.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
§ 3 Sinn und Zweck
Zweck des Vereins ist die Pflege des
fastnächtliches Brauchtum zur Freude und zum Wohl der Allgemeinheit unter
grundsätzlichem Ausschluss politischer, konfessioneller oder geschäftlicher
Absicht.
Der Verein pflegt Freundschaften zu
gleichgesinnten Vereinen und Vereinigungen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen
Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen
aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden. Alle Tätigkeiten der Mitglieder für den Verein sind
ehrenamtlich und werden nicht vergütet.
§ 4 Erwerb der
Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person
werden.
Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, bedürfen der schriftlichen Zustimmung eines gesetzlichen
Vertreters.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche
Beitrittserklärung gegenüber dem Hexenrat des Vereins erworben. Durch seine
Unterschrift bekennt sich das eintretende Mitglied zu den Bestimmungen der
Vereinssatzung.
Dem aufgenommenen Mitglied ist eine
Vereinssatzung auszuhändigen.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder sind verpflichtet, den von
der Hexenhauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrag bis zum 31. März des
Geschäftsjahres zu entrichten.
Mitglieder, die aus finanziellen Gründen
zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage sind, können auf Antrag
an den Hexenrat von diesem ganz oder teilweise auf Zeit befreit werden.
§ 6 Beendigung der
Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft endet :
a) durch erklärten Austritt auf Ende des
Geschäftsjahres. Die Austrittserklärung muss schriftlich vor Ablauf des
Geschäftsjahres beim Hexenrat vorliegen. Gleichzeitig müssen die Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein alle
erfüllt sein.
b) durch den Tod des Mitglieds
c) nach Ausschluss durch die
Hexenhauptversammlung mit 2/3 Mehrheit.
Der Antrag auf Ausschluss muss schriftlich
an den Hexenrat gerichtet werden. Der Hexenrat wird versuchen zu vermitteln.
Sollte der Vermittlungsversuch scheitern, wird der Antrag der
Hexenhauptversammlung zur Abstimmung vorgelegt.
d) durch Auflösung des Vereins.
6.2 Ausschlussgründe sind:
a) grober Verstoß gegen die Satzung des
Vereins oder gegen die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse.
b) grober Verstoß gegen die Interessen des
Vereins oder Schädigung des Ansehens des Vereins.
c) die Nichterfüllung der Beitragspflicht
für mindestens ein Jahr nach vorausgegangener zweimaliger schriftlicher Mahnung
Beim Ausscheiden eines Mitglieds während
des laufenden Geschäftsjahres wird der entrichtete Jahresbeitrag nicht mehr
zurückerstattet.
§ 7 Rechte und Pflichten
Die Mitglieder bestimmen im Rahmen der
Vereinsorgane über die Tätigkeit des Vereins und können Anträge zur
Hexenversammlung stellen oder Wünsche und Anträge vorbringen.
Den Mitgliedern steht das Recht zur
Teilnahme an allen Vereinsveranstaltungen zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die
satzungsmäßigen Ziele des Vereins zu fördern.
Die Mitglieder haben ein Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung, sobald sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.
§ 8 Organe des Vereins
1. Hexenhauptversammlung
2. Hexentreffen
3. Hexenrat
8.1 Ordentliche
Hexenhauptversammlung
Zur Hexenhauptversammlung gehören sämtliche
Mitglieder des Vereins; sie findet im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres
statt. Die Einberufung der Hexenhauptversammlung erfolgt schriftlich durch den
Hexenrat. Den Mitgliedern ist Zeit und Ort wenigstens 30 Tage vorher bekannt zu
machen.
Sie wählt den Hexenrat, berät und
entscheidet über Anträge des Hexenrats oder der Mitglieder und andere wichtige
Angelegenheiten des Vereins.
Anträge müssen spätestens 7 Tage vor der
Hexenhauptversammlung schriftlich bei der Oberhexe eingegangen sein.
Beschlussfähigkeit besteht ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Bei Abstimmungen entscheidet die
einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit erfolgen weitere Wahlgänge. Wahlen
sollen grundsätzlich in geheimer Abstimmung erfolgen. Sonstige Abstimmungen
finden jedoch nur auf Antrag eines Mitglieds geheim statt.
Über den Verlauf der Hexenhauptversammlung
ist ein Protokoll zu führen, das von der Schrifthex und der Vorsitzenden Hex zu
unterschreiben ist.
Die Tagesordnung wird vom Hexenrat
aufgestellt, ist rechtzeitig bekannt zu gegeben und hat mindestens folgende
Punkte zu enthalten:
a) Feststellung der satzungsgerechten
Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlung
b) Jahresbericht der Oberhex evt.
Allerleihex oder andere
c) Kassenbericht der Geldhex und Bericht
der Kassenprüfer; anschließend erfolgt die Entlastung der Geldhex durch die
Hexenversammlung
d) Wahl der Kassenprüfer für das folgende
Geschäftsjahr
e) Erforderliche Wahl der Hexenräte
f) Beratung und Abstimmung über Anträge des
Hexenrats und der Mitglieder
8.2 Außerordentliche
Hexenhauptversammlung
Im Bedarfsfall können außerordentliche
Hexenhauptversammlungen im Laufe des Geschäftsjahres einberufen werden. Die
Einberufung erfolgt auf Beschluss des Hexenrats oder auf Antrag von mindestens
10% der Mitglieder. Die Bekanntmachung erfolgt in gleicher Weise wie bei den
ordentlichen Hexenhauptversammlungen.
8.3 Hexentreffen
Das Hexentreffen findet nach Möglichkeit am
13. jeden Monats statt und unterstützt den Hexenrat.
8.4 Hexenrat
Der Hexenrat besteht aus :
1. Oberhex
2. Vizehex
3. Schrifthex
4. Geldhex
5. Allerleihex
Der Hexenrat wird von der
Hexenhauptversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Es dürfen nicht alle Hexenratsämter im selben
Jahr zur Wahl stehen.
Im ersten Jahr werden die Ämter der Vizehex
und Schrifthex auf ein Jahr gewählt.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der
Hexenrat. Der Verein wird jeweils durch zwei von ihnen gemeinschaftlich
vertreten. Dem Hexenrat obliegt die Geschäftsleitung, die Durchführung der von
der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse, die Verwaltung des Vermögens
und die Einhaltung der Satzung.
Die Vertretungsmacht des Hexenrates gegen
Dritte ist in der Weise beschränkt, dass zur Aufnahme von Krediten ,sowie bei
allen Rechtsgeschäften, die den Wert von 200 € übersteigen oder in denen der
Verein zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, die Zustimmung der
Hexenhauptversammlung erforderlich ist. Bei außergewöhnlichen Ausgaben kann bei
einem Hexentreffen eine Vollmacht erteilt werden.
Der Hexenrat tritt bei Bedarf zusammen und
wird von der Oberhex und in deren Verhinderung von der Vizehex einberufen. Der
Hexenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Hexenratsmitglieder
anwesend sind, wobei die Oberhex oder die Vizehex anwesend sein müssen. Die
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit erfolgen
weitere Wahlgänge. Über die Beschlüsse des Hexenrates ist ein Protokoll zu
führen, das von der Schrifthex und der Vorsitzenden Hex zu unterschreiben ist.
Der Hexenrat kann für besondere Aufgaben
Ausschüsse bestellen.
§ 9 Satzungsänderung
Satzungsänderungen sind von der
Hexenhauptversammlung mit einer 2/3 Mehrheit zu beschließen und beim
Amtsgericht Waiblingen zum Nachtrag vorzulegen.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
besonders dafür anberaumten Hexenhauptversammlung mit einer 3/4 Mehrheit
beschlossen werden. Dabei müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend
sein.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde
Bittenfeld, die es treuhänderisch für ein Jahr verwaltet und es dann auf einen
neu gegründeten Verein, der das fastnächtliche Brauchtum pflegt und der unmittelbar
und ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt überträgt. Wird innerhalb von
einem Jahr kein neuer Verein gegründet, so hat die Gemeinde das Vermögen
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 11 Gerichtsstand
Gerichtstand ist in allen
Vereinsangelegenheiten das Amtsgericht Waiblingen.
§ 12 Inkrafttreten der
Satzung
Die vorliegende Satzung ist am Hexentreffen
vom 13. September 2004 beschlossen worden und am gleichen Tag in Kraft
getreten. Alle früheren Satzungen treten hiermit außer Kraft.
In Ergänzung der Vereinssatzung sind
nachfolgend aufgeführte Bestimmungen für die Mitglieder des Vereins bindend und
werden von den Hästrägern durch Unterschrift anerkannt.
1. Die Mitglieder verpflichten sich, das
Häs schonend zu behandeln und notwendige Reparaturen durchzuführen. Die Träger
haften bei selbstverschuldeter oder fahrlässiger Beschädigung oder Diebstahl
mit dem vollen Wert.
2. Das Häs (Rock, Schürze, Kopftuch,
Unterhose, Besen) ist Eigentum des Vereins und kann nicht veräußert werden. Neu
aufgenommene Mitglieder werden aus Vereinsbeständen eingekleidet. Beim
Ausscheiden einer Hexe ist das Häs in ordentlichem Zustand an den Verein zurückzugeben.
3. Das Tragen eines Häs außerhalb der von
dem Verein angeordneten öffentlichen Veranstaltungen ist den Trägern untersagt.